Einspeisevergütung: EEG-Sätze mit Stand und Gültigkeit

Einspeisevergütungs-Sätze nach EEG für Teil- und Volleinspeisung, gestaffelt nach Leistungsanteil – mit Gültigkeitszeitraum, Degression und Quelle.

Die Einspeisevergütung richtet sich nach Betriebsart und installierter Leistung. Der bei Inbetriebnahme gültige Satz bleibt 20 Jahre fest (§ 25 EEG).

Gültig für Inbetriebnahme vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027:

BetriebsartLeistungsanteilVergütung
Teileinspeisungbis 10 kW7,70 ct/kWh
Teileinspeisung10 bis 40 kW6,66 ct/kWh
Volleinspeisungbis 10 kW12,22 ct/kWh
Volleinspeisung10 bis 40 kW10,24 ct/kWh

Die Angaben sind Leistungsanteile: Eine Anlage über 10 kW erhält für die ersten 10 kW den oberen und für den Rest den unteren Satz; der wirksame Satz ist das Mittel daraus (§ 23c EEG). Beispiel 15 kW Teileinspeisung: (10 × 7,70 + 5 × 6,66) / 15 ≈ 7,35 ct/kWh.

Für Neuanlagen sinken die Sätze alle sechs Monate um 1 Prozent (§ 49 EEG). Der nächste Schritt greift am 1. Februar 2027; diese Tabelle gilt bis dahin.

Deinen Erlös berechnet der Einspeisevergütungs-Rechner; ob sich die Anlage insgesamt lohnt, klärt der Amortisationsrechner. 27.08.2026 – . Rechtsgrundlagen: § 23c, § 25, § 48, § 49, § 53 EEG 2023.

Quellen