Einspeisevergütung

Die Einspeisevergütung ist die gesetzlich garantierte Zahlung nach dem EEG für Solarstrom, der ins öffentliche Netz eingespeist wird.

Die Einspeisevergütung wird nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) je eingespeister Kilowattstunde gezahlt und ist ab Inbetriebnahme für 20 Jahre fest (§ 25 EEG). Man unterscheidet Teileinspeisung (Überschuss) und Volleinspeisung. Die geltenden Sätze samt Stand und Gültigkeitszeitraum stehen in der Tabelle Einspeisevergütung: EEG-Sätze; den Erlös berechnet der Einspeisevergütungs-Rechner.

Quellen

  • EEG-Fördersätze für Solaranlagen (Inbetriebnahme 1. August 2026 bis 31. Januar 2027)

    BundesnetzagenturPrimärquelleDie Tabelle nennt für Gebäudeanlagen nach § 48 Abs. 2, 2a EEG 2023: bis 10 kW 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung, bis 40 kW 6,66 und 10,24 ct/kWh. Die Sätze sinken halbjährlich; für Neuanlagen gilt jeweils der Stand bei Inbetriebnahme.Abruf: 29.08.2026

  • § 25 Abs. 1 EEG 2023 — Dauer des Anspruchs

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für JustizNormWörtlich: „Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen.“ Der bei Inbetriebnahme geltende Satz bleibt über diesen Zeitraum fest.Abruf: 29.08.2026