Wie hoch ist die Einspeisevergütung?

Für Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 beträgt die Einspeisevergütung bei Teileinspeisung 7,70 ct/kWh für den Leistungsanteil bis 10 kW und 6,66 ct/kWh für den Anteil von 10 bis 40 kW. Bei Volleinspeisung sind es 12,22 bzw. 10,24 ct/kWh (Quelle: Bundesnetzagentur, abgerufen am 27.08.2026).

Was die Einspeisevergütung rechtlich ist und wie sie sich von der Volleinspeisung abgrenzt, klärt das Glossar. Maßgeblich ist immer das Inbetriebnahmedatum: Der dann gültige Satz bleibt 20 Jahre fest (§ 25 EEG), während die Sätze für Neuanlagen alle sechs Monate um 1 Prozent sinken (§ 49 EEG). Die vollständige Übersicht steht in der Tabelle Einspeisevergütung: EEG-Sätze, deinen jährlichen Erlös berechnest du mit dem Einspeisevergütungs-Rechner.

Quellen

  • EEG-Fördersätze für Solaranlagen (Inbetriebnahme 1. August 2026 bis 31. Januar 2027)

    BundesnetzagenturPrimärquelleDie Tabelle nennt für Gebäudeanlagen nach § 48 Abs. 2, 2a EEG 2023: bis 10 kW 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung, bis 40 kW 6,66 und 10,24 ct/kWh. Die Sätze sinken halbjährlich; für Neuanlagen gilt jeweils der Stand bei Inbetriebnahme.Abruf: 29.08.2026

  • § 25 Abs. 1 EEG 2023 — Dauer des Anspruchs

    Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für JustizNormWörtlich: „Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen.“ Der bei Inbetriebnahme geltende Satz bleibt über diesen Zeitraum fest.Abruf: 29.08.2026